Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

01 Geltungsbereich

Lieferungen und Leistungen im gesamten Geschäftsverkehr der HCL Healthcare Logistic Consult GmbH, Industriestraße 24, 91126 Rednitzhembach – nachfolgend HCL GmbH genannt – erfolgen zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit die Vertragspartner keine individuelle Vereinbarung in schriftlicher Form getroffen haben. Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, ohne dass erneut darauf hingewiesen werden muss.

02 Bindungsfrist und Verfügbarkeiten

Grundsätzlich gilt für Kostenschätzungen und Angebote eine Bindungsfrist von 3 Monaten. Von der Bindungsfrist ausgenommen ist der Mehrwertsteuersatz, der entsprechend der aktuellen Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zugrunde gelegt wird. Für angebotene Hardware kann aufgrund der rasanten technischen Entwicklung die Verfügbarkeit bis zur Auftragserteilung bzw. Auslieferung nicht garantiert werden. Weitere Gerätemodelle werden entsprechend des technischen Fortschritts durch HCL in regelmäßigen Abständen neu evaluiert. An die in Auftragsbestätigungen angegebenen Preise halten wir uns 12 Monate ab Auftragsdatum gebunden.

03 Lieferzeiten

Die voraussichtlichen Lieferzeiten werden nach gemeinsamer Projektabsprache von Auftraggeber und Auftragnehmer benannt. Für Systemeinführungen wird ein Projektplan erstellt, individuelle Liefer-/Leistungstermine werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart.

04 Versandkosten

Für Warenlieferungen gelten die gesetzlichen Einfuhrbestimmungen des Empfängerlandes. Wenn nicht anders angegeben, wird für Standardsendungen eine Versandkostenpauschale wie folgt erhoben:

Innerhalb Deutschlands

bis 5 kg € 9,55
bis 10 kg € 12,85
bis 20 kg € 18,90

 





in Länder innerhalb der EU

bis 5 kg € 25,00
bis 10 kg € 32,00
bis 20 kg € 42,00

 





in die Schweiz & Liechtenstein

bis 5 kg CHF 36,00
bis 10 kg CHF 46,00
bis 20 kg CHF 63,00

 

 

 

Hiervon abweichende Versandkosten z.B. für Expressversand oder Versand in mehreren Packstücken werden im Vorfeld bekanntgegeben.

Nach dem Wachstums-Chancengesetz wird die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich ab dem 01.01.2025 verpflichtend. Unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist werden wir ab dem 01.01.2025 eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 € pro Rechnung erheben, die wir per Post versenden müssen

05 Dienstleistungen

Die Dienstleistungstage verstehen sich als Personentage, exklusive An- und Abreisezeiten. Die Reisezeiten werden jeweils für An- und Abreise ab der nächstgelegenen Niederlassung abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt im 30-Minuten-Takt. Die Kosten für Übernachtung/Frühstück werden pauschal pro Übernachtung berechnet. Bitte beachten Sie, dass gemäß Arbeitszeitgesetz § 3 auch dann eine Übernachtung erforderlich ist, wenn am An- oder Abreisetag die Arbeitszeit von 10h überschritten wird.

06 Rechnungsstellung und Zahlung

Jede Rechnung ist sofort nach Zustellung ohne Abzug zu bezahlen. Sollten andere Konditionen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart sein, so müssen diese für ihre Gültigkeit auf der Rechnung ausgewiesen sein.

Alle neu eingeführten Systeme werden monatlich als SaaS-Gebühr (Software as a Service) grundsätzlich ab dem Monat der Bereitstellung in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt dabei quartalsweise. Hardware und Dienstleistungen sind bei Lieferung/Leistung zur Zahlung fällig.

Applikationsänderungen und -erweiterungen werden ab dem Monat der Bereitstellung in Rechnung gestellt. Wir behalten uns vor, Änderungen und Erweiterungen an der Applikation als allgemeingültige Änderung in die Applikation zu übernehmen. Weiter behalten wir uns vor, Änderungs- und Erweiterungswünsche abzulehnen.

Besonderheiten in Bezug auf die Rechnungsstellung, z.B. bei notwendiger Aufsplittung, abweichendem Rechnungsempfänger o.ä. müssen mit Auftragserteilung bekanntgegeben werden. Nachträgliche Anpassungen werden mit einer Aufwandspauschale in Höhe von € 100,00 in Rechnung gestellt. Sofern ein wiederholter Rechnungsversand z.B. als Zweitschrift angefordert wird, behalten wir uns vor, den zusätzlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.

Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise werden entsprechend der Entwicklung des Lebenshaltungsindex im Vergleich zum aktuell gültigen Basisjahr laut statistischem Bundesamt jährlich angepasst. Die Anpassung erfolgt stets mit Beginn des zweiten Quartals eines Kalenderjahres.

Für die Rechnungsstellung in EU-Länder gilt: Da es sich um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handelt, geht nach dem Reverse Charge-Verfahren die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die Rechnung enthält einen entsprechenden Hinweis.

Für die Rechnungsstellung in die Schweiz oder andere Drittländer gilt: Auch hier handelt es sich um eine nicht im Inland steuerbare Leistung, die Rechnung wird daher umsatzsteuerfrei erstellt. Ein gesonderter Hinweis ist hier nicht notwendig.

07 Terminvereinbarungen, Stornierung von Terminen

Mit Übermittlung des Projektablaufplanes an den Auftraggeber gelten die darin enthaltenen Termine als verbindlich vereinbart und bestätigt. Mündlich oder telefonisch vereinbarte Einzeltermine werden in einem Terminplan übermittelt und gelten damit als bestätigt.

Die Stornierung von vereinbarten Terminen bis 30 Kalendertage vor dem geplanten Termin ist kostenfrei. Für Terminabsagen bis zu einer Frist von 8 Tagen vor dem Termin werden Ausfallkosten in Höhe von 50% der jeweiligen Tagespauschale in Rechnung gestellt, für Stornierungen innerhalb der letzten 7 Tage werden Ausfallkosten in Höhe von 100% der jeweiligen Tagespauschalen berechnet. Sofern bei einem Terminblock über mehrere Tage bereits der erste Tag nicht stattfinden kann und dies auftraggeberseitig zu verantworten ist, so werden die Kosten für den gesamten Block in Rechnung gestellt. Wurde ein Terminblock begonnen und dann abgebrochen aus Gründen, die nicht der Auftragnehmer zu verantworten hat, so wird auch in diesem Falle der komplette Block in Rechnung gestellt. Sollte nach Beginn der Projektierung, erfolgtem Planungsgespräch und einem daraufhin gemeinsam abgestimmten und beiderseits bestätigten Projektablaufplan eine Verzögerung eintreten, die nicht der Auftragnehmer zu verantworten hat und eine erneute Projektierung erfordern, so wird dieser erneute Aufwand in Rechnung gestellt. Kann infolge fehlender oder unvollständiger Unterlagen (insbesondere Installations-Checkliste) eine Installation nicht oder nicht vollständig in dem eingeplanten Zeitraum vorgenommen werden, wird die zusätzlich erforderliche Arbeitszeit mit dem jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Fertigstellung der Installation nach Ablauf der reservierten Installationstage. Ggf. ist hierzu eine gesonderte Terminvereinbarung erforderlich. Sofern nachfolgende Dienstleistungen (z.B. Schulungen / Startbegleitung) dadurch nicht durchführbar sind, sind diese als Stornierung im Sinne des Absatz 2 zu werten.

Die jeweiligen Tages- bzw. Stundensätze können der betreffenden Auftragsbestätigung entnommen oder beim Auftragnehmer erfragt werden. Vereinbarte Sonderbedingungen (z.B. Rabatte) und Paketpreise finden bei der Ermittlung der Ausfallkosten keine Anwendung.

08 Lieferung von Hardware

Sofern Hardware Bestandteil eines Auftrages ist, wird diese entsprechend dem Projektstand und in Absprache mit dem Kunden beim Lieferanten bestellt. Wird Hardware durch den Lieferanten an HCL geschickt, so wird diese binnen 7 Werktagen ab Eingang bei HCL an den Kunden weitergeleitet und in Rechnung gestellt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang (Übergabe an Spediteur, Paketdienst etc.).

09 Systemabnahme

Mit Echtstart des bereitgestellten Systems gilt dieses automatisch als abgenommen, sofern nicht unmittelbar dem Erfolg der Bereitstellung mündlich und binnen 7 Tagen schriftlich widersprochen wird. Dies beschränkt sich auf Fehler in der Applikation, die die Systemnutzung verhindern oder schwerwiegend behindern.

10 Gewährleistung

Die Gewährleistung beträgt 12 Monate ab dem Datum der ersten Bereitstellung der Applikation. Für sämtliche Applikationen umfasst diese Gewährleistung die erneute Bereitstellung der Applikation nach Änderungen/Anpassungen. Ein Gewährleistungsfall tritt ein, wenn die Applikation nur betriebsverhindernd oder nur stark eingeschränkt nutzbar ist. Die Gewährleistung umfasst die Bereitstellung einer geänderten/angepassten Applikation.

11 Haftung

Ist der AG Unternehmer, sind Schadensersatzansprüche gegen den AN ausgeschlossen, es sei denn, dem AN kann vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Pflichtverletzung unter Einschluss unerlaubter Handlungen.

Der Schadensersatz ist beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden. Es besteht kein Anspruch des AG auf entgangenen Gewinn und Folgeschäden jeder Art. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch für Erfüllungsgehilfen und Vertreter des AN.

Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkung gegenüber dem AG gilt nicht für Ansprüche, die aufgrund arglistigen Verhaltens des AN, nach dem Produkthaftungsgesetz, für besonders vereinbarte garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen.

Schadensersatzansprüche des AG gegen den AN verjähren nach den gesetzlichen Fristen.

12 Datenschutz

Alle durch HCL als AN beauftragten Personen haben eine Verpflichtungserklärung im Rahmen der EU-DSGVO sowie der kirchlichen Datenschutzordnung abgegeben und wurden zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der AN ist verpflichtet, bei der Fernwartung übertragene Daten Dritten unzugänglich zu halten. Alle Daten werden ausschließlich zu Diagnosezwecken verwendet und nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich gelöscht. Der AN garantiert, dass der Fernwartungszugriff und alle in diesem Zusammenhang gespeicherten Zugangsinformationen Dritten unzugänglich sind. Die Firma HCL arbeitet nach den Grundlagen der DSGVO gem. beigefügtem Mustervertrag. Grundsätzlich hat der zwischen AG und AN geschlossene Datenschutzvertrag Gültigkeit.

13 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, ist davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.

14 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort entspricht dem Lieferort des Auftraggebers. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und daraus resultierenden Streitigkeiten unterliegen deutschem Recht und fallen ausschließlich in die Zuständigkeit des Gerichtsstands Nürnberg/Deutschland.

 

Anlage Übersicht Verfügbarkeiten/Leistungszeiten

 

Service Level Agreement SLA für Tableau-Anwendungen

- BeViS (BelegungsVisualisierungs-System)

Die vereinbarten Leistungen stehen dem AG während der Regelarbeitszeit des AN zur Verfügung. Diese ist mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Standort des AN (Bundesland Bayern) von Montag bis Freitag zwischen 6:00 und 18:00 Uhr.

Zwischen 06.00 und 19.00 Uhr wird eine Verfügbarkeit von 95% garantiert, außerhalb dieses Zeitraumes besteht eine Grundverfügbarkeit.

An jedem 3. Mittwoch des Monats wird der Zeitraum zwischen 13.00 und 15.00 Uhr als Servicezeit für die Durchführung von Updates oder technischen Änderungen genutzt. Falls dieser Tag auf einen Feiertag (Bundesland Bayern) fällt, so wird diese Servicezeit auf den darauffolgenden Tag verschoben. Die Verfügbarkeit des Systems kann für diesen Zeitraum nicht garantiert werden.

Strukturelle Tätigkeiten werden mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen angekündigt. Hierfür erfolgt eine gesonderte Terminierung.